Satzung

Satzung des Deutschen Schwertordens

§ 1 Name, Eintragung, Sitz und Geschäftsjahr des Ordens (Vereins)
1. Der Name des Ordens (Vereins) ist Deutscher Schwertorden und führt nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz e.V.
2. Der Sitz des Deutschen Schwertorden ist Bremen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die ggf. erforderliche Rechnungslegung erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für das jeweilige Geschäftsjahr.
4. Die Ordensaktivitäten sind nicht Gewinn orientiert. Mitglieder werden nicht durch Spenden oder Beiträge an den Verein profitieren.
5. Dem Orden (Verein) wird ein Ordensregelwerk gegeben, in dem alle Regelungen von Fall zu Fall getroffen werden, die zum Wohle und der Zielverfolgung der Vereinsinteressen und –zwecke erforderlich und der bedarfsweisen Änderungen unterworfen sind.

§ 2 Zweck und Aufgabe des Ordens (Vereins)
Der Zweck ist einen mittelalterlichen Ritterorden darzustellen, zu dessen Aufgaben es insbesondere zählt
a) die ritterlichen Tugenden zu verkörpern, welche im Folgenden wären:
– Respekt und Toleranz gegenüber Anderen und Ihrer Würde
– Hilfsbereitschaft und Wohltätigkeit
– Mut, Standhaftigkeit und Treue
– Freundschaft und Verläßlichkeit
– Eintreten gegen Gesetzwidrigkeiten Anderer
– Bescheiden und nicht auf seinen Vorteil bedacht sein
– Ehrbares Verhalten und Auftreten in der Gemeinschaft und besonders gegenüber Frauen und Kindern
b) das Darstellen des mittelalterlichen Lebens, wie z.B. das Leben in einem Heerlager, den Umgang mit mittelalterlichen Waffen zu lehren und auszuüben oder Darstellung mittelalterichen Handwerks und Speisenzubereitung.
c) Humanitäre Hilfe zu leisten, wo sie nach Ansicht des Ordens notwendig oder wo akute Hilfe sofort notwendig ist. Die Bedürfnisse notleidender Kinder soll vorrangig behandelt werden.
d) Für “Humanitäre Zwecke” sich anderen Hilfsorganisationen zur Verfügung stellen.
e) Der Orden (Verein) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO), hier Abschnitt “steuerbegünstigte Zwecke”.
f) Die Erreichnung des Zwecks und der Aufgaben wird durch regelmäßige Ordenstreffen, durch
Teilnahme an mittelalterlichen Veranstaltungen und Übungsprogrammen an mittelalterlichen Waffen erreicht.

§ 3 Aufnahme in den Orden
1. Mitglieder können alle natürlichen Personen beiderlei Geschlechts ab dem vollendeten 18. Lebensjahr werden. Mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters auch Jugendliche ab 14 Jahren, welche bis zum 16. Lebensjahr kein und bis zum 18. Lebensjahr ein eingeschränktes Stimmrecht haben. Es gelten für diese Mitgliedergruppe die §§ 110, 112 BGB.
2. Die Aufnahme unterliegt zeitlichen Regularien, die in den unteren Ständen durch die jeweiligen Ordensmeister wahrgenommen werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich mit dem offiziellen “Antrag auf Mitgliedschaft” des Deutschen Schwertordens an die zuständige Ordensmeisterei zu richten.
3. Die Gewährung der Mitgliedschaft bedarf der Zustimmung des jeweils zuständigen Ordensmeisters in Abstimmung mit den Ordensrittern bei einfacher Mehrheit.
4. Nach der Aufnahme in den Orden (Verein) gilt der Antragsteller als vollwertiges Mitglied.

§ 4 Rechte und Pflichten von Mitgliedern des Ordens (Vereins)

1 Rechte
a) Teilnahme am Ordensleben und an internen und öffentlichenVeranstaltungen des Ordens (Vereins).
b) Im Notfall, nach Prüfung der Sachlage, Unterstützung durch den Orden (Verein).
c) Stimmtrechte hat jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat (§3 Abs. 1). Kein Stimmrecht haben Mitglieder, die geschäftsunfähig sind. Das eingschränkte Stimmrecht bezieht sich auf die Ordensmeistereien. Hier besteht im Rahmen der Organisation der Meisterei, wie z.B. Ausbildungs- und Schwertkampftraining, Veranstaltungen oder mittelalterliche Aufführungen, ein Stimmrecht.
d) Als Mitglied eines Ordenorgans (Vereinorgans) können alle Mitglieder gewählt werden, die natürliche Personen sind, die volljährig und voll geschäftsfähig sind.
e) Mitglieder können Wahlvorschläge einbringen, die nur beim Ordensrat eingereicht werden können. Diese werden dann in der Mitgliederhauptversammlung vom Ordensrat eingebracht.

2 Pflichten
a) Regelmäßiges Erscheinen zu den internen und öffentlichen Treffen.
b) Das Fernbleiben zu den unter §4.2.a aufgeführten Treffen sind dem zuständigen Ordenmeister melden.
c) Beitragspflicht:
Es ist ein jährlicher Beitrag im Voraus zu entrichten, der am 1. Januar fällig ist. Abweichende Zahlungsregelungen sind in den Ordensregeln zu bestimmen. Die Höhe des Beitrags bestimmt der
Ordensvorstand in Absprache mit dem Ordensrat und wird nach Beschluss den Mitgliedern mindestens 3 Monate vor Inkrafttreten bekannt gegeben. Bei Minderjährigen, die den Mitgliedsbeitrag
selbst aufbringen, gelten die §§ 110 – 112 BGB.
d) Die Mitglieder verpflichten sich, zusätzlich zu den laufenden Beiträgen außerordentliche Beiträge in Form von Umlagen aufzubringen, sofern das zur Bewältigung besonderer Ordensausgaben, wie z.B. das Erbringung von Versicherungsbeiträgen oder Veranstaltungsvorhaben, erforderlich sein sollte. Anstelle einer Umlage kann auch eine Erbringung von Dienstleistungen beschlossen werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1) durch Ausschluß:
Der Orden behält sich das Recht vor, jedes Mitglied bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Ordenssatzung, die Ordensregeln oder gegen geltendes Recht der Bundesrepublik Deutschland sofort aus dem Orden auszuschließen. Bei Verstoß gegen die Ordenssatzung und die Ordensregeln tritt, nach Abstimmung mit dem Ordensrat und Beschluß des Ordensvorstandes, ein sofortiger Ausschluß und Beendigung der Mitgliedschaft ein. Der Ausschluß ist rechtswirksam, wenn die Organe mit einer 3/4 Mehrheit beschließen und nach Beschlußfassung sofort wirksam. Der Vorstand kann für den Fall des Ausschlusses die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise dem ausgeschlossenen Mitglied und/oder dem Verein auferlegen. Der Beschluß zum Ausschluß des Mitgliedes, ist diesem schriftlich unter Angabe sämtlicher Gründe mitzuteilen. Gegen den Ausschlußbeschluß hat das betroffene Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde, welches mit einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung beim Ordensvorstand schriftlich einzureichen ist. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Bei nicht eingereichter oder nicht fristgerechter Einreichnung der Beschwerde, ist der Ausschlußbeschluß Kraft Unterwerfung rechtskräftig und endgültig. Bei Ausschlußablehnung ist kein Rechtsmittel möglich. Über die Beschwerde entscheidet der Ordensrat. Für das Verfahren vor dem Ordensrat gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

2) durch Austritt der Mitglieder:
Jedes Mitglied kann unter freiwilliger Nennung der Gründe jederzeit aus dem Orden austreten. Es ist schriftlich eine Austrittserklärung beim Ordensvorstand einzureichen. Beiträge werden nicht erstattet.
3) Automatische Beendigung:
Eine Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Tod eines Mitglieds. Ebenfalls erfolgt sofortiger Ausschluß bei rechtswidrigem Verhalten. Eine Mitgliedschaft endet automatisch zum Ende des laufenden Geschäftsjahres, wenn das Mitglied mit einem Beitrag für ein Beitragsjahr oder einen ihn übersteigenden Betrag im Rückstand ist und er trotz schriftlicher Mahnung den geforderten Betrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Absendung der Mahnung begleicht.

§ 6 Die Ordensleitung setzt sich aus folgenden Personen und Einrichtungen zusammen:

a) dem Ordenshochmeister als Leiter des Ordens
b) dem Ordensgroßmeister als Stellvertreter des Hochmeisters
c) den Erzmeistern als Mitglieder des erweiterten Vorstandes
d) den Komturen als Mitglieder des Ordensrates

Die Organe des Ordens (Vereins) sind:
1. der Vorstand
2. der erweiterte Vorstand
3. der Ordensrat
4. die Mitgliederversammlung
Der Vorstand des Ordens (§ 26 BGB) setzt sich aus dem Hochmeister (Vorsitzenden), dem Großmeister (stellvertr. Vorsitzenden), dem Schatzmeister (Kassenführer) zusammen.

Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Orden (Verein) gemeinsam.

Der Vorstand wird mit Beschluß der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Er übernimmt das Amt sofort nach der Versammlung, in der er gewählt wurde. Ihm werden alle geschäftlichen Angelegenheiten des Ordens (Vereins) übertragen. Sollte während einer Amtszeit ein Vorstandsamt frei werden, so kann durch Mehrheitswahl des Vorstandes das Amt neu besetzt werden. Eine Änderung der Amtsbesetzung muss innerhalb von dreißig Tagen den Ordensmitgliedern bekannt gegeben werden. Es kann auch eine kommissarische Besetzung des Amtes bestimmt werden.

Schutz und Treueklausel:
Die Vorstandsvorsitzenden bei Gründung bleiben im geschäftsführenden oder leitenden Ordensvorstand und können, außer freiwilligem Ausscheiden, nicht abgewählt oder abgesetzt werden. Ein Ausschluß oder die Abwahl dieser Personen aus wichtigen Gründen ist möglich. Diese Schutzklausel gilt für den Personenkreis, der zum Zeitpunkt der Eintragung in das Vereinsregister als geschäftsführender Vorstand ausgewiesen ist. Dies gilt auch für die Ordensmitgliedschaft (Vereinsmitgliedschaft). Grobes Verschulden und grobe Fahrlässigkeit bei Schädigung des Ordens (Vereins) deckt diese Klausel nicht ab. Für ein Absetzungs- oder Ausschlußverfahren ist die Mitgliederversammlung zuständig.

Vorstandssitzungen finden mindestens einmal im Jahr mit einer Vorankündigungszeit von einem Monat statt. Die Beschlußfähigkeit des Vorstandes ist gegeben, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder abstimmen können. Wenn nicht anderes bestimmt, gilt in jedem Fall die einfache Mehrheit. Alle Vorstandsmitglieder haben die Aufgabe zur Aufzeichnungspflicht, die alle geschäftlichen Dinge ihres Amtes betreffen. Die Aufzeichnungen sollen nachvollziebar und leicht verständlich geführt werden.

Der Vorstand ist zuständig für jene Aufgaben, die die Satzung ihm ausdrücklich überträgt. Außerdem hat er die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes dürchzuführen. Da dem erweiteren Vorstand die Erzmeister angehören, können sie mit der Durchführung der Beschlüsse betraut werden, welche die Ordensleitung zu überwachen hat.

Der erweitere Vorstand besteht aus den gewählten Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes und aus den Erzmeistern. Zu seinen Aufgaben zählen die Bersorgung aller Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich in dieser Satzung einem anderen Vereinsorgan zur ausschließlichen Erledigung übertragen wird. Er verfasst erforderliche Beschlüsse und überwacht deren Vollzug. Außerdem stehen ihm alle Rechte und Befugnisse zu, die ihm satzungsgemäß eingeräumt werden.

Der Ordensrat besteht aus den Komturen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind zuständig für die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ordensorganen und/oder Mitgliedern eines oder verschiedener Organe im Orden und zwischen Ordensmitgliedern; für Entscheidungen über Beschwerden in einem Ausschlußverfahren gem. § 5 Ziff. 1 u. 3 der Satzung; für Entscheidungen über Anträge auf Durchführung eines ordensinternen Ordnungsverfahrens. Der Ordensrat entscheidet mit über die Erhebung von Ordensmitgliedern in den Meisterstand. Außerdem kann er, bezogen auf den zweiten Satz, von sich aus ohne Antrag tätig werden. Der Ordensrat ist bei seinen Entscheidungen an die Ordenssatzung und an eine von der Mitgliederversammlung beschlossenen Verfahrensordung gebunden.
Gegen die Entscheidungen des Ordensrats gibt es kein ordensinternes Rechtmittel. Sie sind mit ihrer Veröffentlichung wirksam.

§ 7 Mitgliederversammlung deren Aufgaben und Zuständigkeit
Die Mitgliederversammlung wird im Sinne des § 32 BGB durchgeführt. Die Tagesordnung der Versammlung beinhaltet den Bericht des Ordensleiters über die Lage des Ordens, welcher um den Bericht über die Aktivitäten der einzelnen Balleien ergänzt wird, der von den Balleimeistern vorgetragen wird; den Bericht des Schatzmeisters und des Ordensrates.

1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch den Vorstand gem. § 58 Ziff. 4 BGB. Sie findet alle drei Jahre statt, kann aber auch einmal im Jahr durchgeführt werden oder wenn ein dringendes Vereinsinteresse es erforderlich macht. Die Mitglieder werden 2 Monate vor dem festgelegten Termin schriftlich bzw. per E-Mail darüber in Kenntnis gesetzt, wo und wann die Versammlung stattfindet. (§ 36 BGB)
2. Eine Einberufung kann auch auf Verlangen einer Minderheit geschehen, wenn 20% der Mitglieder einen entsprechenden Antrag schriftlich an den Ordensrat stellen. Der Antrag ist mindestens mit einer Frist von 2 Monaten zu stellen.
3. Beschlussfassung und Mehrheiten:
3.1. Die Mitgliederversammlung beschließt über die in der Tagesordnung ordnungs-gemäß angekündigten Beschlussgegenstände, soweit sie zuständig ist.
3.2. Sie kann auch im Rahmen ihrer Zuständigkeit über Beschlussgegenstände beschließen, die nicht in der Tagesordnung aufgenommen wurden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt wurden:
Die Mitgliederversammlung muß die Beschlussfassung wegen Dringlichkeit zulassen;
Der Zulassungsbeschluss bedarf der 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Eine Satzungsänderung kann nicht wegen Dringlichkeit zugelassen werden.
4. Es entscheidet die einfache Mehrheit, soweit das Gesetz oder die Satzung nichts anderes zulassen.
5. Für den Beschluss einer Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
6. Eine Zweckänderung oder eine Auflösungs des Ordens (Vereins) bedarf einer 4/5 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
7. Sie ist Zuständig für die ihr übertragenen Vereinsangelegenheiten im Sinne dieser Satzung; für die Beschlussfassung über Haushalt und Jahresabrechnung; Entgegennahme von Berichten des Vorstandes und etwa bestellter Kassenprüfer; für die Entlastung des Vorstandes, des erweiteren Vorstandes und deren Neuwahl.

§8 Untergliederung des Ordens
Der Orden untergliedert sich in vier Ordensballeien, denen die Balleimeister vorstehen. Die Balleien heißen Ost-, Süd-, West- und Norddeutschland. Die Zugehörigkeit der einzelnen Bundesländer zu den Balleien ist in den Ordensregeln festgelegt.

§9 Auflösung des Ordens (Vereins)
Der Orden kann durch Beschluss mit einer 4/5 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden (s. §7 Satz 6 der Satzung). Bei Auflösung des Ordens (Vereins) oder bei Wegfall steuerbegüstigter Zwecke, ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden und der künftige Beschluss des Ordens (Vereins) über die Verwendung darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Bremen, den 20. Januar 2007